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Freitag, 2. August 2013

Terminbestimmung zur Versammlung gemäß § 19 SchVG im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Solen AG, Meppen - Einladung der Anleihegläubiger // 7,5 % Unternehmensanleihe 2011/2012 der Solen AG, Meppen (ISIN: DE000A1H3M96, WKN: A1H3M9, Börsenkürzel: P1Y1) // Die Gläubigerversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Anleihegläubiger anwesend oder vertreten ist.

Die Gläubigerversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Anleihegläubiger anwesend oder vertreten ist. 


kaum zu glauben aber wahr ????


Amtsgericht Meppen

Terminbestimmung zur Versammlung gemäß § 19 SchVG im Insolvenzverfahren
über das Vermögen der Solen AG, Meppen - Einladung der Anleihegläubiger

9 IN 74/13:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Solen AG, Dieselstr. 12, 49716 Meppen (AG Osnabrück, HRB 206720), vertr. d.: Albert Kupfer, Dieselstr. 12, 49716 Meppen, (Vorstand), Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Heinrich Stellmach, Kollegienwall 3-4, 49074 Osnabrück
wird betreffend die 7,5 % Unternehmensanleihe 2011/2012 der Solen AG, Meppen (ISIN: DE000A1H3M96, WKN: A1H3M9, Börsenkürzel: P1Y1) gem. § 19 Abs. 2 S. 2 des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen vom 31.07.2009 (BGBl. I 2512, nachfolgend "SchVG") Termin zur Versammlung der Anleihegläubiger am
Montag, 19.08.2013, 11:00 Uhr, Saal 2, Amtsgericht Meppen, Obergerichtsstraße 20, 49716 Meppen
bestimmt. Einlass findet ab 10:00 Uhr statt.
A. Tagesordnung
Der Termin dient der Beschlussfassung der Inhaber der 7,5 % Unternehmensanleihe 2011/2012 der Solen AG, Meppen (die "Anleihegläubiger") zu folgenden Tagesordnungspunkten:
Tagesordnungspunkt 1: Bestellung eines gemeinsamen Vertreters
Erörterung und Beschlussfassung über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters für alle Anleihegläubiger, der alleinberechtigt und verpflichtet ist, die Rechte der Anleihegläubiger im Insolvenzverfahren – auch im Insolvenzplanverfahren – wahrzunehmen.
Zum gemeinsamen Vertreter für alle Anleihegläubiger kann jede geschäftsfähige natürliche Person oder eine juristische Person bestellt werden, die für das Amt geeignet ist und die Bereitschaft zur Übernahme des Amtes erklärt hat.
Dem Gericht ist bekannt, dass Herr Rechtsanwalt Dr. Thorsten Kuthe, Heuking Kühn Lüer Wojtek, Magnusstr. 13, 50672 Köln, bereit ist, das Amt zu übernehmen.
Tagesordnungspunkt 2 : Vergütung und Haftung des gemeinsamen Vertreters
Erörterung und Abstimmung zu Regelungen der Vergütungsansprüche des unter Tagesordnungspunkt 1 bestellten gemeinsamen Vertreters sowie zu einer Begrenzung seiner Haftung.
B. Teilnahmeberechtigung, Stimmrechte, Nachweise
Zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung ist jeder Inhaber der zu der 7,5 % Unternehmensanleihe 2011/2012 gehörigen Teilschuldverschreibungen (jeweils ein „Anleihegläubiger“) berechtigt. Entscheidend ist die Inhaberschaft zum Zeitpunkt der Gläubigerversammlung.
An der Abstimmung nimmt jeder Anleihegläubiger nach Maßgabe des von ihm gehaltenen Nennbetrags der ausstehenden Teilschuldverschreibungen der Anleihe teil. Im Übrigen gilt § 6 SchVG.
Anleihegläubiger müssen ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung und zur Ausübung der Stimmrechte gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 SchVG bei Einlass zur Gläubigerversammlung nachweisen. Der Nachweis muss sich auf den Tag der Gläubigerversammlung beziehen. Als Nachweis genügt ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer Nachweis des depotführenden Instituts oder des Clearingsystems über die Inhaberschaft des Anleihegläubigers an den Teilschuldverschreibungen der Anleihe. Ist der besondere Nachweis nicht auf den Tag der Gläubigerversammlung ausgestellt, so kann der Nachweis auf den Tag der Gläubigerversammlung u. a. durch einen Sperrvermerk des depotführenden Instituts oder des Clearingsystems, wonach die vom Anleihegläubiger gehaltenen Teilschuldverschreibungen der Anleihe bis zum Ende der Gläubigerversammlung beim depotführenden Institut oder beim Clearingsystem gesperrt gehalten werden, geführt werden. Die Teilnahme an der Gläubigerversammlung setzt ferner auf Verlangen den Nachweis der Identität des Teilnehmers in geeigneter Weise (z.B. durch Vorlage eines gültigen Ausweispapiers) voraus.
Sofern Anleihegläubiger keine natürlichen Personen sind, sondern als juristische Person oder Personengesellschaft nach deutschem Recht (z.B. Aktiengesellschaft, GmbH, Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft, Unternehmergesellschaft, GbR) oder nach ausländischem Recht (z.B. Limited nach englischem Recht) existieren, müssen deren Repräsentanten in der Gläubigerversammlung zusätzlich zum Nachweis der Gläubigereigenschaft des von ihnen Vertretenen und zum Nachweis ihrer eigenen Identität ihre Vertretungsbefugnis, soweit rechtlich möglich, durch Vorlage eines aktuellen Auszugs von einer registerführenden Stelle (z.B. Handelsregister, Vereinsregister) oder durch eine andere gleichwertige Bestätigung (z.B. Certificate of Incumbency, Secretary Certificate), worin der Repräsentant als vertretungsbefugt ausgewiesen ist, nachweisen. Sofern Anleihegläubiger durch einen gesetzlichen Vertreter (z.B. ein Kind durch seine Eltern, ein Mündel durch seinen Vormund) oder durch einen Amtswalter (z.B. ein Insolvenzschuldner durch seinen Insolvenzverwalter) vertreten werden, muss der gesetzliche Vertreter oder Amtswalter zusätzlich zum Nachweis der Gläubigereigenschaft des von ihm Vertretenen und zum Nachweis seiner eigenen Identität seine gesetzliche Vertretungsbefugnis in geeigneter Weise nachweisen.
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung hängt nicht von einer vorherigen Anmeldung ab. Da die Registrierung auf Grund der Prüfung der Teilnahmeberechtigung vor Ort jedoch einige Zeit in Anspruch nimmt, wird um frühzeitiges Erscheinen zur Gläubigerversammlung gebeten. Zur Erleichterung und Beschleunigung der Prüfung der Teilnahmeberechtigung und der Organisation der Gläubigerversammlung werden die Anleihegläubiger gebeten, sich zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung und Ausübung ihres Stimmrechts bei

Solen AG
„Solen AG Gläubigerversammlung Anleihe 2011/2012“
c/o UBJ. GmbH
Haus der Wirtschaft
Kapstadtring 10
22297 Hamburg

oder per Telefax unter der Nummer 040 – 63785423oder per E-Mail an gv@ubj.debis spätestens zum 14. August 2013 (12:00 Uhr) durch Übersendung der vorstehend aufgeführten, zum Nachweis der Teilnahmeberechtigung an der Gläubigerversammlung geeigneten Unterlagen, freiwillig anzumelden; verpflichtend ist dies jedoch nicht.
C. Vertretung in der Gläubigerversammlung durch Bevollmächtigte
Jeder Anleihegläubiger kann sich in der Gläubigerversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 14 SchVG). Das Stimmrecht kann durch den Bevollmächtigten ausgeübt werden. Der Bevollmächtigte hat, jeweils in geeigneter Weise, die Gläubigereigenschaft des von ihm Vertretenen, auf Verlangen seine eigene Identität (z.B. durch Vorlage eines gültigen Ausweispapiers) sowie (soweit einschlägig) die Vertretungsbefugnis des Ausstellers der Vollmacht nachzuweisen. Die Vollmacht und etwaige Weisungen des Vollmachtgebers an den Vertreter bedürfen der Textform im Sinne von § 126b BGB. Die Vollmacht ist bei Einlass zur Gläubigerversammlung nachzuweisen. Meldet sich der Bevollmächtigte freiwillig zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung an, so sollte auch ein Nachweis der Vollmacht zusammen mit der Anmeldung gemäß übersandt werden.
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, ist zum Abruf auf der Internetseite der Emittentin (http://www.solen-ag.de/glaeubigerversammlung.html) verfügbar.
D. Beschlussfähigkeit, Art und Form der Abgabe und Auszählung der Stimmen
Die Gläubigerversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Anleihegläubiger anwesend oder vertreten ist. Beschlüsse, die mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurden, sind für alle Anleihegläubiger bindend, auch, wenn sie an der Beschlussfassung nicht mitgewirkt oder gegen den Beschlussvorschlag gestimmt haben.
E. Unterlagen
Vom Tag der Einberufung an bis zum Tag der Gläubigerversammlung stehen den Anleihegläubigern folgende Unterlagen auf der Internetseite der Emittentin (http://www.solen-ag.de/glaeubigerversammlung.html) zur Verfügung:
Diese Einberufung;
die Anleihebedingungen der Anleihe in der Ersetzungsfassung vom 7. Februar 2012;
das Vollmachtsformular zur Bevollmächtigung Dritter.
Auf Verlangen, das an die vorstehend genannte Adresse der Emittentin zu richten ist, werden Abschriften der vorgenannten Unterlagen den Anleihegläubigern unverzüglich und kostenlos übersandt.

Meppen, 29.07.2013
Amtsgericht

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