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Samstag, 17. August 2013

Heinrich Stellmach, der Insolvenzverwalter von Solen/Payom, wundert sich seinerseits, warum sich erst so wenige der schätzungsweise 4.000 bis 5.000 betroffenen Anleger gemeldet haben, um ihre Forderungen anzumelden; auch, wenn er wenig Hoffnung macht, noch "substanzielle Werte aus dem aufgeblähten Finanzkonstrukt" holen zu können.


Payom-Anleger setzen aus das Aktienrecht 

Was beim Rating der Anleihe der Payom Solar AG passiert ist, das wird noch zu klären sein: Am 11.2.2011 bescheinigte die Agentur Creditreform dem Solarzellenhändler und -installateur mit "BBB" eine "stark befriedigende" Bonität. Sechs Wochen später kam dann die 8,5%-Anleihe von Payom heraus. Unter der entsprechenden ISIN DE000A1H3M96 erscheint die Anleihe heute unter "Solen AG" mit Kaufkursen von 7%. Solen befindet sich in der Insolvenz - zwei Jahre nach der Ausgabe der Anleihe über 26,9 Mio. €. Wenige Tage vor der Ausgabe hatte Payom-Chef Daniel Grosch im "Börse Stuttgart TV" die Aussichten der Solar-Firma in rosigen Farben geschildert. An dieser Börse wurde die Anleihe dann freudig in den Handel aufgenommen. Möglicherweise war in der Aufnahmegebühr auch ein Entgelt für das wenig kritische TV-Interview enthalten. Keine zwei Monate nach der Emission musste Chef Grosch dann einräumen, was ihm schon beim Börsen-Interview intern längst bekannt sein musste: Der Umsatz war im ersten Quartal 2011 von 39,7 Mio. auf 2,3 Mio. € geschrumpft, faktisch also fast auf null. "Wenn der Vorstand einer AG solche offensichtlich unrichtigen Aussagen trifft, macht er sich strafbar", wissen Kenner des Aktienrechts. "Das Recht gibt Betroffenen die Möglichkeit, Schadenersatz einzuklagen. So können sie evtl. mehr zurückholen als in der Insolvenz zu holen sein wird", meint Anlegeranwalt Klaus Dittke von DSKP.de in Düsseldorf. 

Befriedigende Bonität -berechtigte Ansprüche? 

Anwalt Dittke wundert sich zudem, wie die Rating-Agentur bei der Prüfung nicht bemerken konnte, dass Payom im ersten Quartal 2011 praktisch keinen Umsatz mehr machte und zwangsläufig entsprechende Verluste hinzunehmen hatte. "Wäre dies den Prüfern aufgefallen, hätte das Emissions-Rating schwerlich auf `BBB` und `stark befriedigend` lauten können", vermutet Dittke. "Die Anleihe hätte dann kaum ausgegeben werden können. Die Anleger hätten kein Geld verloren. Und wir müssten nun nicht prüfen, inwieweit die Rating-Agentur für diesen Schaden in Anspruch zu nehmen ist." Heinrich Stellmach, der Insolvenzverwalter von Solen/Payom, wundert sich seinerseits, warum sich erst so wenige der schätzungsweise 4.000 bis 5.000 betroffenen Anleger gemeldet haben, um ihre Forderungen anzumelden; auch, wenn er wenig Hoffnung macht, noch "substanzielle Werte aus dem aufgeblähten Finanzkonstrukt" holen zu können.

Schlechtes Rating - steigende Kurse, gutes Rating - riesige Verluste 

von Oskar Herbert 

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„Schlechtes Rating - steigende Kurse, gutes Rating - riesige Verluste“

Sonntag, 11. August 2013

Nach einem Gespräch mit Herrn Dr. Kuthe ist die SdK jedoch zu dem Ergebnis gekommen, dass aus unserer Sicht dieser nicht der geeignete Kandidat sein kann. Herr Dr. Kuthe hat nach eigener Aussage die Gesellschaft sowohl bei der Emission der Anleihe als auch bei den im Frühjahr 2013 stattgefundenen Gläubigerversammlungen bzgl. des Zinsverzichtes beraten. Ferner war Herr Dr. Kuthe für die Solen AG tätig in Bezug auf die Zurückweisung von vorzeitigen Kündigungen der Anleihen. Herr Dr. Kuthe war also in so hohem Maße bereits für die Gesellschaft tätig, dass er aus unserer Sicht nun nicht auf einmal die „Seiten wechseln“ und zum Vertreter der Anleiheinhaber gewählt werden kann

Newsletter 3

Gegenkandidat zum gemeinsamen Vertreter der Anleiheinhaber

Sehr geehrte Damen und Herren,

auf der am 19. August 2013 stattfindenden Versammlung der Anleiheinhaber soll unter dem Tagesordnungspunkt 1 ein gemeinsamer Vertreter der Anleiheinhaber gewählt werden. Das Insolvenzgericht hat ferner mitgeteilt, dass mit Herrn Rechtsanwalt Dr. Thorsten Kuthe von der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek ein Kandidat zur Verfügung steht und sich zur Wahl stellen wird. Generell begrüßt die SdK die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters, da dies einige Vorteile bei der Abwicklung des Verfahrens mit sich bringt. Nach einem Gespräch mit Herrn Dr. Kuthe ist die SdK jedoch zu dem Ergebnis gekommen, dass aus unserer Sicht dieser nicht der geeignete Kandidat sein kann. Herr Dr. Kuthe hat nach eigener Aussage die Gesellschaft sowohl bei der Emission der Anleihe als auch bei den im Frühjahr 2013 stattgefundenen Gläubigerversammlungen bzgl. des Zinsverzichtes beraten. Ferner war Herr Dr. Kuthe für die Solen AG tätig in Bezug auf die Zurückweisung von vorzeitigen Kündigungen der Anleihen. Herr Dr. Kuthe war also in so hohem Maße bereits für die Gesellschaft tätig, dass er aus unserer Sicht nun nicht auf einmal die „Seiten wechseln“ und zum Vertreter der Anleiheinhaber gewählt werden kann. Gerade in Zusammenhang mit Insolvenzverfahren, bei denen es u.a. auch zu klären gilt, ob eventuelle Haftungsansprüche gegen ehemalige Organe der Gesellschaft durchgesetzt werden oder bestimmte Transaktionen, welche zum Nachteil der Gesellschaft erfolgten, angefochten werden können, ist es aus unserer Sicht von großer Bedeutung, dass die Gläubiger von unabhängigen Personen vertreten werden.
Die SdK lehnt daher die Wahl von Herrn Dr. Kuthe ab und wird mit Herrn Rechtsanwalt Dr. Wagner einen eigenen Kandidaten benennen. Herr Dr. Wagner ist Rechtsanwalt bei der Kanzlei Finck Althaus Sigl & Partner (http://www.finck-partner.de/) und verfügt bereits über einen hohen Erfahrungsschatz in Bezug auf die Vertretung von Anleiheinhabern. Unter anderem Vertritt er Anleiheinhaber der Solar Millennium AG i.I. Darüber hinaus ist Herr Dr. Wagner ehrenamtlich für die SdK als Sprecher auf Hauptversammlungen börsennotierter Gesellschaften tätig.
Für Rückfragen stehen wir unseren Mitgliedern unter 089 / 2020846-0 oder unter info@sdk.org gerne zur Verfügung.
München, 12. August 2013
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Hinweis: Die SdK hält Anleihen und eine Aktie der Solen AG!

Samstag, 10. August 2013

Der gemeinsame Vertreter hat also eine nicht zu unterschätzende Machtfülle. Soweit ein normaler Vorgang. Allerdings teilt das AG Meppen in seiner Bekanntmachung mit, dass Herr Rechtsanwalt Dr. Thorsten Kuthe von der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek aus Köln bereit sei, das Amt des gemeinsamen Vertreters zu übernehmen, - und dies ist ein handfester Skandal.

Berlin, den 10.08.2013
Pressemitteilung: Insolvenzverfahren Solen AG
Amtsgericht Meppen Az. 9 IN 74/13
Solen AG / Payom Solar AG: Skandal um Bestellung des gemeinsamen Vertreters – Anleihebesitzer
sollen bei anstehender Gläubigerversammlung über den Tisch gezogen werden!
Das AG Meppen hat in Sachen Solen AG eine Versammlung der Anleihegläubiger einberufen,
um einen gemeinsamen Vertreter bestellen zu lassen. Dieser wird eine erhebliche Machtfülle
haben. Dem Vernehmen nach soll Herr Rechtsanwalt Dr. Thorsten Kuthe zum gemeinsamen
Vertreter gewählt werden. Dies muss wegen eines offensichtlichen Interessenkonflikts unbedingt
verhindert werden.
Im Insolvenzverfahren der Solen AG (Az. 9 IN 74/13) hat das AG Meppen für den 19.08.2013
eine Versammlung der Anleihegläubiger einberufen. Zweck ist, dass die Anleihegläubiger einen
gemeinsamen Vertreter wählen. Dieser vertritt alle Anleihegläubiger, und ist alleinberechtigt,
die Rechte der Anleihegläubiger im Insolvenzverfahren - auch im Insolvenzplanverfahren
- wahrzunehmen. Der gemeinsame Vertreter hat also eine nicht zu unterschätzende Machtfülle.
Soweit ein normaler Vorgang. Allerdings teilt das AG Meppen in seiner Bekanntmachung mit,
dass Herr Rechtsanwalt Dr. Thorsten Kuthe von der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek aus
Köln bereit sei, das Amt des gemeinsamen Vertreters zu übernehmen, - und dies ist ein handfester
Skandal.
Denn uns ist bekannt, dass Herr Dr. Kuthe die Solen AG federführend bei der Anleiheemission
beraten hat. Damit wirbt die Kanzlei Heuking sogar noch aktuell auf ihrer Webseite. Aber nicht
nur das: Rechtsanwalt Dr. Kuthe vertrat die Solen AG erst kürzlich bei einer Auseinandersetzung
mit einem Anleihegläubiger über Rechte aus der Anleihe, - die entsprechenden Schriftsätze
liegen uns vor. Damit ist klar: Rechtsanwalt Dr. Kuthe ist Interessenvertreter der Solen AG,
mithin der Emittentin der Unternehmensanleihen. Aus Sicht der Anleihegläubiger ist dies die
Gegenseite. Eine Funktion als Vertreter der Anleihegläubiger steht damit für Dr. Kuthe ganz
offensichtlich im Widerspruch zu seiner bisherigen Tätigkeit und ist ausgeschlossen. Es gibt
sogar entsprechende berufsständische Regelungen der Rechtsanwälte, die die Übernahme eines
solchen Mandates wegen Interessenkonflikt verhindern sollen. Gegen all diese Grundsätze soll
hier in eklatanter Weise verstoßen werden: ein einmaliger Vorgang! Es stellt sich auch die Frage,
ob das AG Meppen dem Verfahren überhaupt gewachsen ist, wenn es sich solche „Kandidaten“
für die Wahl eines gemeinsamen Vertreters unterjubeln lässt.
Eines ist jetzt jedenfalls klar: Die Anleihegläubiger müssen unbedingt die Wahl von Rechtsanwalt
Dr. Kuthe oder eines anderen Kandidaten verhindern, der der Solen AG genehm ist. Denn
sonst ist eine nachdrückliche Interessen- und Rechtewahrnehmung für die Anleihegläubiger
unmöglich. Die erlittenen Verluste werden so nur noch weiter verschlimmert und etwaige
Schadensersatzansprüche der Anleihebesitzer gegen die Unternehmensleitung verschleiert.
Daher fordern wir alle Anleihegläubiger auf, uns mit der Ausübung ihrer Stimmrechte anlässlich
der Gläubigerversammlungen am 19. und 20. August 2013 zu betrauen. Wir werden verhindern,
dass es der Solen AG ein weiteres Mal gelingt, die Anleihegläubiger über den Tisch
zu ziehen und für die Anleihebesitzer einen Vertreter bestellt, der an ihren Fäden hängt. Der
weitgehende Verlust des eingesammelten Anleihekapitals binnen 12 Monaten hat die Unternehmensleitung
nachhaltig diskrediert!
Wenn Anleihebesitzer uns mit der Stimmrechtsausübung beauftragen möchten, so sollen sie
uns bitte schnellstmöglich einen besonderen Nachweis ihrer Depot führenden Bank über ihre
Anleiheinhaberschaft mitsamt Vermerk senden, dass ihre Anleihen bis zum Ablauf des
20.08.2013 gesperrt sind (Sperrvermerk). Wir benötigen zudem eine ausgefüllte Stimmrechtsvollmacht.
Diese ist abrufbar auf der Webseite der Solen AG unter
http://www.solen-ag.de/glaeubigerversammlung-1982013.html
dort die Datei
Solen AG GV Anleihe 2011-2012 19_8_2013 - Vollmacht an Dritte.pdf
Die Unterlagen können gerne vorab per Fax oder E-Mail an uns gesandt werden. Bei Fragen
können sich Anleihegläubiger natürlich auch jederzeit telefonisch an uns wenden.
Über uns:
Die bundesweit tätige Rechtsanwaltskanzlei Dr. Späth & Partner aus Berlin ist bereits seit über
10 Jahren erfolgreich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Die Kanzlei ist insbesondere mit
Anleihen und der gebündelten Vertretung von Anleihebesitzern, wie im Fall Solen AG bestens
vertraut (z. B. Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West, DM Beteiligungen AG, First Real Es
tate, Global Swiss Capital AG, Solar Millenium, BKN biostrom, DEIKON GmbH, WGF AG;
SiC Processing GmbH, Windreich, Solar World AG, Centrosolar). Bereits über 1000 Anleihe-
Anleger, die Verluste mit Anleihen erlitten haben, wurden von uns erfolgreich vertreten. Wir
vertreten Anleihebesitzer im Insolvenzverfahren und setzen Prospekthaftungsansprüche durch.
Wir übernehmen zudem Deckungsanfragen bei etwaigen Rechtsschutzversicherern. Grundlage
der Vergütung ist eine Pauschale oder das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, sodass die Kosten
transparent sind.
Kontakt:
Rechtsanwalt Dr. Marc Liebscher, LL.M. (Washington, D.C.)
Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte
Kurfürstendamm 102, 10711 Berlin
liebscher@dr-spaeth.com
Tel.: 0049 / (0) 30 88 70 16 17, Fax: 0049 / (0) 30 88 72 94 61
www.dr-spaeth.com

Mittwoch, 7. August 2013

die derzeit mit einen Nennbetrag von EUR 27.548.000,00 valutiert

Meiner Meinung nach stehen hier nur rund 27,5 mios in der Anleihe aus. Hier mal nen Auszug aus der vorhergenden GVs als es nur um Zinsverzicht ging:

Die Emissionsbedingungen der Anleihe (die „Anleihebedingungen“), die derzeit mit einen Nennbetrag von EUR 27.548.000,00 valutiert, bestimmen in § 2.1, dass am 8. April 2013 insgesamt EUR 2.066.100,00 an Zinsen für den Zeitraum vom 8. April 2012 bis zum 7. April 2013 zur Zahlung an die Gläubiger fällig werden.

Freitag, 2. August 2013

Terminbestimmung zur Versammlung gemäß § 19 SchVG im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Solen AG, Meppen - Einladung der Anleihegläubiger // 7,5 % Unternehmensanleihe 2011/2012 der Solen AG, Meppen (ISIN: DE000A1H3M96, WKN: A1H3M9, Börsenkürzel: P1Y1) // Die Gläubigerversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Anleihegläubiger anwesend oder vertreten ist.

Die Gläubigerversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Anleihegläubiger anwesend oder vertreten ist. 


kaum zu glauben aber wahr ????


Amtsgericht Meppen

Terminbestimmung zur Versammlung gemäß § 19 SchVG im Insolvenzverfahren
über das Vermögen der Solen AG, Meppen - Einladung der Anleihegläubiger

9 IN 74/13:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Solen AG, Dieselstr. 12, 49716 Meppen (AG Osnabrück, HRB 206720), vertr. d.: Albert Kupfer, Dieselstr. 12, 49716 Meppen, (Vorstand), Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Heinrich Stellmach, Kollegienwall 3-4, 49074 Osnabrück
wird betreffend die 7,5 % Unternehmensanleihe 2011/2012 der Solen AG, Meppen (ISIN: DE000A1H3M96, WKN: A1H3M9, Börsenkürzel: P1Y1) gem. § 19 Abs. 2 S. 2 des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen vom 31.07.2009 (BGBl. I 2512, nachfolgend "SchVG") Termin zur Versammlung der Anleihegläubiger am
Montag, 19.08.2013, 11:00 Uhr, Saal 2, Amtsgericht Meppen, Obergerichtsstraße 20, 49716 Meppen
bestimmt. Einlass findet ab 10:00 Uhr statt.
A. Tagesordnung
Der Termin dient der Beschlussfassung der Inhaber der 7,5 % Unternehmensanleihe 2011/2012 der Solen AG, Meppen (die "Anleihegläubiger") zu folgenden Tagesordnungspunkten:
Tagesordnungspunkt 1: Bestellung eines gemeinsamen Vertreters
Erörterung und Beschlussfassung über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters für alle Anleihegläubiger, der alleinberechtigt und verpflichtet ist, die Rechte der Anleihegläubiger im Insolvenzverfahren – auch im Insolvenzplanverfahren – wahrzunehmen.
Zum gemeinsamen Vertreter für alle Anleihegläubiger kann jede geschäftsfähige natürliche Person oder eine juristische Person bestellt werden, die für das Amt geeignet ist und die Bereitschaft zur Übernahme des Amtes erklärt hat.
Dem Gericht ist bekannt, dass Herr Rechtsanwalt Dr. Thorsten Kuthe, Heuking Kühn Lüer Wojtek, Magnusstr. 13, 50672 Köln, bereit ist, das Amt zu übernehmen.
Tagesordnungspunkt 2 : Vergütung und Haftung des gemeinsamen Vertreters
Erörterung und Abstimmung zu Regelungen der Vergütungsansprüche des unter Tagesordnungspunkt 1 bestellten gemeinsamen Vertreters sowie zu einer Begrenzung seiner Haftung.
B. Teilnahmeberechtigung, Stimmrechte, Nachweise
Zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung ist jeder Inhaber der zu der 7,5 % Unternehmensanleihe 2011/2012 gehörigen Teilschuldverschreibungen (jeweils ein „Anleihegläubiger“) berechtigt. Entscheidend ist die Inhaberschaft zum Zeitpunkt der Gläubigerversammlung.
An der Abstimmung nimmt jeder Anleihegläubiger nach Maßgabe des von ihm gehaltenen Nennbetrags der ausstehenden Teilschuldverschreibungen der Anleihe teil. Im Übrigen gilt § 6 SchVG.
Anleihegläubiger müssen ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung und zur Ausübung der Stimmrechte gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 SchVG bei Einlass zur Gläubigerversammlung nachweisen. Der Nachweis muss sich auf den Tag der Gläubigerversammlung beziehen. Als Nachweis genügt ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer Nachweis des depotführenden Instituts oder des Clearingsystems über die Inhaberschaft des Anleihegläubigers an den Teilschuldverschreibungen der Anleihe. Ist der besondere Nachweis nicht auf den Tag der Gläubigerversammlung ausgestellt, so kann der Nachweis auf den Tag der Gläubigerversammlung u. a. durch einen Sperrvermerk des depotführenden Instituts oder des Clearingsystems, wonach die vom Anleihegläubiger gehaltenen Teilschuldverschreibungen der Anleihe bis zum Ende der Gläubigerversammlung beim depotführenden Institut oder beim Clearingsystem gesperrt gehalten werden, geführt werden. Die Teilnahme an der Gläubigerversammlung setzt ferner auf Verlangen den Nachweis der Identität des Teilnehmers in geeigneter Weise (z.B. durch Vorlage eines gültigen Ausweispapiers) voraus.
Sofern Anleihegläubiger keine natürlichen Personen sind, sondern als juristische Person oder Personengesellschaft nach deutschem Recht (z.B. Aktiengesellschaft, GmbH, Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft, Unternehmergesellschaft, GbR) oder nach ausländischem Recht (z.B. Limited nach englischem Recht) existieren, müssen deren Repräsentanten in der Gläubigerversammlung zusätzlich zum Nachweis der Gläubigereigenschaft des von ihnen Vertretenen und zum Nachweis ihrer eigenen Identität ihre Vertretungsbefugnis, soweit rechtlich möglich, durch Vorlage eines aktuellen Auszugs von einer registerführenden Stelle (z.B. Handelsregister, Vereinsregister) oder durch eine andere gleichwertige Bestätigung (z.B. Certificate of Incumbency, Secretary Certificate), worin der Repräsentant als vertretungsbefugt ausgewiesen ist, nachweisen. Sofern Anleihegläubiger durch einen gesetzlichen Vertreter (z.B. ein Kind durch seine Eltern, ein Mündel durch seinen Vormund) oder durch einen Amtswalter (z.B. ein Insolvenzschuldner durch seinen Insolvenzverwalter) vertreten werden, muss der gesetzliche Vertreter oder Amtswalter zusätzlich zum Nachweis der Gläubigereigenschaft des von ihm Vertretenen und zum Nachweis seiner eigenen Identität seine gesetzliche Vertretungsbefugnis in geeigneter Weise nachweisen.
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung hängt nicht von einer vorherigen Anmeldung ab. Da die Registrierung auf Grund der Prüfung der Teilnahmeberechtigung vor Ort jedoch einige Zeit in Anspruch nimmt, wird um frühzeitiges Erscheinen zur Gläubigerversammlung gebeten. Zur Erleichterung und Beschleunigung der Prüfung der Teilnahmeberechtigung und der Organisation der Gläubigerversammlung werden die Anleihegläubiger gebeten, sich zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung und Ausübung ihres Stimmrechts bei

Solen AG
„Solen AG Gläubigerversammlung Anleihe 2011/2012“
c/o UBJ. GmbH
Haus der Wirtschaft
Kapstadtring 10
22297 Hamburg

oder per Telefax unter der Nummer 040 – 63785423oder per E-Mail an gv@ubj.debis spätestens zum 14. August 2013 (12:00 Uhr) durch Übersendung der vorstehend aufgeführten, zum Nachweis der Teilnahmeberechtigung an der Gläubigerversammlung geeigneten Unterlagen, freiwillig anzumelden; verpflichtend ist dies jedoch nicht.
C. Vertretung in der Gläubigerversammlung durch Bevollmächtigte
Jeder Anleihegläubiger kann sich in der Gläubigerversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 14 SchVG). Das Stimmrecht kann durch den Bevollmächtigten ausgeübt werden. Der Bevollmächtigte hat, jeweils in geeigneter Weise, die Gläubigereigenschaft des von ihm Vertretenen, auf Verlangen seine eigene Identität (z.B. durch Vorlage eines gültigen Ausweispapiers) sowie (soweit einschlägig) die Vertretungsbefugnis des Ausstellers der Vollmacht nachzuweisen. Die Vollmacht und etwaige Weisungen des Vollmachtgebers an den Vertreter bedürfen der Textform im Sinne von § 126b BGB. Die Vollmacht ist bei Einlass zur Gläubigerversammlung nachzuweisen. Meldet sich der Bevollmächtigte freiwillig zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung an, so sollte auch ein Nachweis der Vollmacht zusammen mit der Anmeldung gemäß übersandt werden.
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, ist zum Abruf auf der Internetseite der Emittentin (http://www.solen-ag.de/glaeubigerversammlung.html) verfügbar.
D. Beschlussfähigkeit, Art und Form der Abgabe und Auszählung der Stimmen
Die Gläubigerversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Anleihegläubiger anwesend oder vertreten ist. Beschlüsse, die mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurden, sind für alle Anleihegläubiger bindend, auch, wenn sie an der Beschlussfassung nicht mitgewirkt oder gegen den Beschlussvorschlag gestimmt haben.
E. Unterlagen
Vom Tag der Einberufung an bis zum Tag der Gläubigerversammlung stehen den Anleihegläubigern folgende Unterlagen auf der Internetseite der Emittentin (http://www.solen-ag.de/glaeubigerversammlung.html) zur Verfügung:
Diese Einberufung;
die Anleihebedingungen der Anleihe in der Ersetzungsfassung vom 7. Februar 2012;
das Vollmachtsformular zur Bevollmächtigung Dritter.
Auf Verlangen, das an die vorstehend genannte Adresse der Emittentin zu richten ist, werden Abschriften der vorgenannten Unterlagen den Anleihegläubigern unverzüglich und kostenlos übersandt.

Meppen, 29.07.2013
Amtsgericht

Wir möchten alle Anleihegläubiger bitten, Ihre Forderungen gegenüber der SOLEN AG an den Rechtsanwalt Heinrich Stellmach anzumelden.

SOLEN AG

Meppen

Bekanntmachung an die Anleihegläubiger

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SOLEN AG, Dieselstraße 12, 49716 Meppen, vertreten durch den Alleinvorstand Albert Kupfer, Dieselstraße 12, 49716 Meppen – Antragstellerin – wurde gemäß §§ 21, 22 Insolvenzordnung (InsO) zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die Antragstellerin am 22. April 2013 um 10:00 Uhr angeordnet:
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Heinrich Stellmach, Kollegienwall 3-4, 49074 Osnabrück, Tel.: 0541-18170, Fax: 0541-1817210 bestellt.
Wir möchten alle Anleihegläubiger bitten, Ihre Forderungen gegenüber der SOLEN AG an den Rechtsanwalt Heinrich Stellmach anzumelden.

Meppen, im Juni 2013
Albert Kupfer
Vorstand

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Heinrich Stellmach, Kollegienwall 3-4, 49074 Osnabrück, Tel.: 0541-18170, Fax: 0541-1817210 bestellt

SOLEN AG

Meppen

Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SOLEN AG, Dieselstraße 12, 49716 Meppen, vertreten durch den Alleinvorstand Albert Kupfer, Dieselstraße 12, 49716 Meppen – Antragstellerin – wurde gemäß §§ 21,22 Insolvenzordnung (InsO) zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die Antragstellerin am 22. April 2013 um 10:00 Uhr angeordnet:
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Heinrich Stellmach, Kollegienwall 3-4, 49074 Osnabrück, Tel.: 0541-18170, Fax: 0541-1817210 bestellt.
Wir möchten alle Gläubiger bitten, Ihre Forderungen gegenüber der SOLEN AG an den Rechtsanwalt Heinrich Stellmach zu melden.

Bundesanzeiger